Das Gesundheitsamt kann nach § 29  und § 30 Infektionsschutzgesetz Menschen unter Quarantäne stellen. Wenn der Betroffene krank ist, gelten die Regeln für eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Diejenigen, die ohne Krankheit vorsorglich unter Quarantäne stehen, haben per Gesetz einen Anspruch auf Verdienstausfall in Höhe ihres Nettoentgeltes. Den übernimmt zunächst der Arbeitgeber; innerhalb von drei Monaten kann er nach § 56 Infektionsschutzgesetz einen Antrag auf Erstattung der ausgezahlten Beträge stellen.
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__29.html
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__30.html

Sollte wegen des Corona-Virus eine Quarantäne ausgesprochen werden, kann eine Entschädigung für betroffene Beschäftigte (Personalkosten) beantragt werden.

Zuständig für Herner Unternehmen ist der Landschaftsverband Westfalen Lippe: https://www.corona-infektionsschutzgesetz-nrw.lwl.org/de/

Auf der Seite des Landschaftsverbandes Rheinland finden Sie umfangreiche Informationen zu Tätigkeitsverbot und Entschädigung.
https://www.lvr.de/de/nav_main/soziales…

Achtung! In NRW sind LVR und LWL im Auftrag des Landes NRW nur für Entschädigungen bei Verdienstausfällen auf Grundlage des IfSG zuständig, wenn diese Folge einer im Einzelfall angeordneten Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbotes (§§29 und 30) sind.
Die von Bund, Land NRW oder freiwillig beschlossenen Betriebsschließungen sind keine Quarantänen oder Tätigkeitsverbote i.S.d. Infektionsschutzgesetzes. Hierzu zählen z.B. die Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen, die Absage oder Untersagung von Veranstaltungen aller Art, das Verbot der Durchführung von Märkten, die Anordnung von Betriebsschließungen wie z.B. Fitnessstudios, Bars, Clubs, etc.
Diese Maßnahmen stellen keine angeordnete Quarantäne oder ein Tätigkeitsverbot dar. Die Landschaftsverbände können in diesen Fällen keine Entschädigung vornehmen.