Der Rat der Stadt Herne hat am 26.01.2021 beschlossen, die steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2) im Bereich der Grund- und Gewerbesteuer über den 31.12.2020 hinaus zu verlängern. Im Einzelnen bedeutet dies:
- Gewerbesteuer
a) Stundungen von Gewerbesteuern im vereinfachten Verfahren
Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der COVID-19-Pandemie betroffene Gewerbesteuerpflichtige können bis zum 30.06.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis dahin fälligen oder fällig werdenden Gewerbesteuern im erleichterten Stundungsverfahren stellen. Die Stundung kann bei Vorliegen der Voraussetzungen zunächst für drei bis sechs Monate gewährt werden. Stundungen bzw. Anschlussstundungen für die bis zum 30.06.2021 fälligen Gewerbesteuern über den 30.06.2021 hinaus sind besonders zu begründen und können nur mit einer angemessenen, längstens bis zum 31.12.2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden. Auf die Gestellung von Sicherheitsleistungen bei der Stundung der Gewerbesteuern kann verzichtet werden. Stundungszinsen werden nicht erhoben.b) Herabsetzungen von Vorauszahlungen auf Gewerbesteuern
Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Gewerbesteuerpflichtige können bis zum 31.12.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer im erleichterten Antragsverfahren stellen. Die Steuerpflichtigen müssen entstandene Schäden nicht im Einzelnen wertmäßig nachweisen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen werden keine strengen Anforderungen gestellt.c) Mittelbar Betroffene
Für die nur mittelbar Betroffenen gelten im Stundungsverfahren sowie bei Herabsetzungsanträgen die allgemeinen Grundsätze (§ 222 Abgabenordnung – AO). Allerdings ist aufgrund der aktuellen Entwicklung davon auszugehen, dass grundsätzlich sehr viele Branchen und Personen von den Auswirkungen der Corona-Krise unmittelbar und erheblich betroffen sind. Es reichen plausible Angaben des Steuerpflichtigen, dass die Corona-Krise schwerwiegende negative Auswirkungen auf seine wirtschaftliche Situation hat. - Grundsteuer
a) Stundungen von Grundsteuern im vereinfachten Verfahren
Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der COVID-19-Pandemie betroffene Grundsteuerpflichtige können bis zum 30.06.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis dahin fälligen oder fällig werdenden Grundsteuern im erleichterten Stundungsverfahren stellen. Die Stundung kann bei Vorliegen der Voraussetzungen zunächst für drei bis sechs Monate gewährt werden. Stundungen bzw. Anschlussstundungen für die bis zum 30.06.2021 fälligen Grundsteuern über den 30.06.2021 hinaus sind besonders zu begründen und können nur mit einer angemessenen, längstens bis zum 31.12.2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden. Stundungszinsen werden nicht erhoben.Als unmittelbar und nicht unerheblich Betroffene können Grundsteuerpflichtige gelten, bei denen aufgrund behördlicher Anordnungen die Betriebsstätten geschlossen sind.
b) Mittelbar Betroffene
Darüber hinaus sind Stundungen der Grundsteuer möglich bei Anträgen von grundsteuerpflichtigen Unternehmen, deren Umsätze aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus erheblich eingebrochen sind und bei Anträgen von Klein-Vermietern, deren Mieter die Mietzahlungen mit Hinweis auf Corona-bedingte Liquiditäts- und Einkommensausfälle vorübergehend eingestellt haben, sofern die Vermieter bisher von diesen laufenden Mieteinnahmen den Lebensunterhalt maßgeblich bestritten haben.Bei Anträgen von Eigentümern selbstgenutzter Wohngrundstücke sind Stundungen nur nach den allgemeinen Grundsätzen (§ 222 AO) möglich.
- Vergnügungs- und Wettbürosteuer
a) Steueranmeldungen von Vergnügungs- und Wettbürosteuern
Steueranmeldungen werden während der Dauer einer behördlich angeordneten Schließung der entsprechenden Einrichtungen nicht angemahnt. Insoweit werden keine Schätzungsbescheide erlassen und auch keine Verspätungszuschläge festgesetzt.b) Stundungen von Vergnügungs- und Wettbürosteuern
Eine Stundung der Steuern für Zeiträume, die vor oder nach Schließung der Einrichtungen liegen, kommt im Regelfall nicht in Betracht. Stundungen sind nur nach den allgemeinen Grundsätzen (§ 222 AO) möglich.