Corona – Neustarthilfe für Soloselbstständige

Bis Ende August 2021 können Soloselbstständige eine einmalige Betriebskostenpauschale beantragen, genannt Neustarthilfe. Da Solo-Selbstständige meist nur geringe Fixkosten nach dem Kostenkatalog – wie Mieten oder Leasingkosten – nachweisen können und daher von der Überbrückungshilfe bisher wenig profitierten, können sie alternativ zum Einzelnachweis der Fixkosten künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes des Vorjahres in Ansatz bringen – die „Neustarthilfe“.

Damit soll der besonderen Situation von Soloselbständigen, insbesondere Künstlerinnen und Künstlern und Kulturschaffenden Rechnung getragen werden. Sie steht auch nicht fest angestellten Schauspielern und Schauspielerinnen und vergleichbar Beschäftigten zur Verfügung.

Die Neustarthilfe beträgt einmalig bis max. 7.500 Euro (bisher 5.000 Euro) und deckt den Zeitraum bis Juni 2021 ab.

Die Hilfe wird nur an diejenigen gezahlt, die im Vorjahr hauptberuflich selbstständig waren. Sie soll auch für den Lebensunterhalt verwendet werden können und wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Die Neustarthilfe wird ausdrücklich als Vorschuss gezahlt. Liegen die Umsätze zwischen Dezember 2020 und Juni 2021 nicht unter 50 % des Vergleichszeitraums, sind die Gelder bis Ende 2021 ganz oder teilweise zurückzuzahlen. Die Prüfung erfolgt ab Juli, wenn mehr als 60 Prozent Umsatzeinbußen vorlagen, kann die Hilfe in voller Höhe einbehalten werden.

Die Neustarthilfe kann ab sofort hier beantragt werden.

Weitere Infos dazu: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html

Das Bundesministerium für Wirtschaft hat dazu auch eine Service-Hotline (Servicezeiten Mo-Fr 8:00 bis 18:00 Uhr) eingerichtet: 030-52685087