Die Bundesregierung hat den Zugang zu den bis Ende 2021 geltenden Zugangserleichterungen zum Kurzarbeitergeld um drei Monate vom 30. Juni 2021 bis zum 30. September 2021 erweitert, um für die betroffenen Betriebe und deren Beschäftigten klare Perspektiven zu schaffen.

Das Kurzarbeitergeld greift für den Fall von Betriebsschließungen und Schwierigkeiten im Betrieb aufgrund von ausbleibenden Aufträgen oder fehlenden Zulieferungen. Es kann auf Antrag im Einzelfall durch die jeweilige zuständige Agentur für Arbeit gewährt werden. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes vorliegen, prüft die zuständige Agentur für Arbeit im Einzelfall.

Konkret kann das Kurzarbeitergeld beantragt werden, wenn die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind. Dies trifft derzeit zu, wenn 10 % der Beschäftigten von einer Arbeitszeitreduzierung betroffen sind. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn aufgrund des Corona-Virus Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorübergehend geschlossen wird.

Erstattung Sozialversicherungsbeiträge

Bei Betrieben, die sich in Kurzarbeit befinden, sollen die Sozialversicherungsbeiträge bis 30. Juni 2021 vollständig erstattet werden. Vom 1. Juli 2021 bis höchstens 31. Dezember 2021 sollen für alle Betriebe, die bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt haben, die Sozialversicherungsbeiträge zur Hälfte erstattet werden. Nutzen die Betriebe die Kurzarbeit-Phase für die Weiterbildung und Qualifizierung der Mitarbeiter, kann die Erstattung auf 100 Prozent erhöht werden.
Die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge gilt nur bezüglich der Mitarbeiter, die sich in Kurzarbeit befinden.

Hinweis für die Praxis: Verlängerung der bewilligten Bezugsdauer

Bevor Unternehmer eine Verlängerung der bewilligten Bezugsdauer beantragen, sollte genau überprüft werden, ob die jeweiligen Voraussetzungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes nach wie vor vorliegen. Insbesondere sollte darauf geachtet werden, ob die mit den Mitarbeitern abgeschlossene Vereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit noch gültig ist. Wurde beispielsweise eine Befristung der Kurzarbeit vereinbart und ist dieser Zeitraum mittlerweile abgelaufen, muss einvernehmlich eine Verlängerung der Vereinbarung herbeigeführt werden.

Infos zu den Regelungen
https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/kurzarbeitergeldverordnung.html

Unternehmenshotline der Bundesagentur
fon 0800. 45555 20

Infos zu Kurzarbeitergeld für Herner Unternehmen
fon 02361. 40 2731