Bund startet die Härtefallhilfen

Unternehmen und Selbstständige, die infolge der Corona-Pandemie in Not geraten sind, können im besonderen Einzelfall nun die Härtefallhilfen beantragen. Die Bundesmittel sind bis zum 15. Dezember 2021 abrufbar.

Bund und Länder stellen im Jahr 2021 für die Härtefallhilfen insgesamt 1,5 Milliarden Euro zur Verfügung und bringen diese Mittel je zur Hälfte auf. Die Entscheidung, ob eine solche Härte vor-liegt, treffen die Länder in eigener Regie. Es können mit der Härtefallhilfe solche Härten abgemildert werden, die im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2021 entstanden sind.

Antragsberechtigt sind grundsätzlich Unternehmen und Selbständige, die eine Corona-bedingte erhebliche finanzielle Härte erlitten haben. Diese liegt insbesondere vor, wenn Unternehmen außerordentliche Belastungen zu tragen haben, die absehbar ihre wirtschaftliche Existenz bedrohen.

Die Beantragung der Härtefallhilfen erfolgt grundsätzlich durch prüfende Dritte (Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer).

Die Höhe der Förderung hängt von der Belastung im Einzelfall ab. Sie orientiert sich in der Regel an den sonstigen Unternehmenshilfen des Bundes, das heißt insbesondere an den förderfähigen Fixkosten. Die Härtefallhilfe sollte im Regelfall 100.000 Euro nicht übersteigen. Die Bewilligung der Mittel muss beihilferechtskonform erfolgen.

Weitere Informationen zur Antragstellung finden Sie hier: https://www.haertefallhilfen.de/HSF/Navigation/DE/Haertefallhilfe-in-Ihrem-Bundesland/Nordrhein-Westfalen/nordrhein-westfalen.html#id2556862