Um das Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus am Arbeitsplatz und auf dem Weg zum Arbeitsplatz zu senken, hat die Bundesregierung in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung neue Regeln zum Homeoffice beschlossen. „Durch Arbeiten im Homeoffice können berufliche Kontakte deutlich reduziert werden, um insgesamt das Infektionsgeschehen zu reduzieren“, heißt es beim Bundesministerium für Arbeit.

Die Verordnung tritt am 27. Januar in Kraft und wurde bis zum 30. April 2021 verlängert:

  • Die Bundesregierung verpflichtet die Arbeitgeber, zu prüfen, ob Homeoffice möglich ist. Falls ja, müssen sie den Beschäftigten diese Möglichkeit anbieten – es sei denn, es sprechen „zwingende betriebliche Gründe“ dagegen. Ziel ist, dass möglichst viele Tätigkeiten, die grundsätzlich von zuhause aus erledigt werden können, auch von zuhause erledigt werden.
  • Beschäftigte sollen das Angebot, im Homeoffice zu arbeiten, „annehmen, soweit sie können“ – so der Appell der Bundesregierung. Gezwungen werden können sie dazu aber nicht.

Falls zwingende betriebliche Gründe die Arbeit im Homeoffice nicht möglich machen, gelten diese Arbeitsschutzregelungen:

  • Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen; Tragen von Mund-Nasen-Schutz, wo dies nicht möglich ist.
  • Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen.
  • In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden.
  • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen.
  • Arbeitgeber müssen Flüssigseife und Handtuchspender in Sanitärräumen bereitstellen.
  • Regelmäßiges Lüften muss gewährleistet sein.

 

Aktuelle Informationen finden Sie hier:

https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/verordnung-zu-homeoffice-1841120