Unternehmen, die wegen der Corona-Krise mit erheblichen Arbeitsausfällen zu kämpfen haben, können auch auf eine Sonderregelung im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) zurückgreifen.

Wenn nur gelegentlich eigene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anderen Unternehmen, die einen akuten Arbeitskräftemangel (z.B. in der landwirtschaftlichen Erzeugung und Verarbeitung, in der Lebensmittellogistik oder im Gesundheitswesen) überlassen werden, kann dies ausnahmsweise auch ohne eine Erlaubnis nach dem AÜG geschehen, solange die Maßnahme zeitlich begrenzt in der aktuellen Krisensituation erfolgt.

https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-corona/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html